Es handelt sich hierbei um ein unbebautes Grundstück, dass im vorderen Teil(im Bereich der ersten 500qm) nach Paragraf 34 mit einem Ein- oder Mehrfamilienhaus bebaut werden darf.
Es könnte als Landwirtschaftliche Fläche oder für Weidehaltung genutzt werden.
Der hintere Teil des Grundstücks kann ggf. Bauland werden. Hierzu müsste eventuell ein Antrag gestellt werden.
Durch die Größe bieten sich zahlreiche Möglichkeiten der Gestaltung, auch Nutztierhaltung ist möglich.
Die exakte Vermessung und Grenzfeststellung wurde im Februar 2023 durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVi) durchgeführt.
Die Formulare zur Grundsteuerrefom sind bereits abgegeben.
Der Verkauf ist sofort möglich.
Voll erschlossen.
Privatverkauf ohne Makler.
Notarkosten sind durch Käufer zu tragen.